HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 240
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 506/07, Beschluss v. 22.01.2008, HRRS 2008 Nr. 240
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Juli 2007, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in 40 Fällen unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Vorentscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision, die er nachträglich auf den Strafausspruch beschränkt hat, hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Das Landgericht hat - im Ausgangspunkt zutreffend - im Blick auf die gewerbsmäßige Begehung der Taten den für besonders schwere Fälle der Urkundenfälschung vorgesehenen Strafrahmen zugrunde gelegt (§ 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB). Das Landgericht hat allerdings strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte "eine Zentralfigur des Geschehens" gewesen sei, "der die anderen Tatbeteiligten zur Mitarbeit bewegte und ihnen die notwendigen Tatmittel für Fälschungen überhaupt erst zur Verfügung stellte" (UA S. 27).
Diese Umstände werden indes durch die Feststellungen nicht belegt: In der Mehrzahl der Fälle mit Ausnahme der Fälle II. 14, II. 29, II. 34 bis 36, II. 38, II. 41 und II. 43 der Urteilsgründe war Initiator der gesondert Verfolgte He., der den Kontakt zu den Fahrzeughaltern herstellte, den Nichtrevidenten N. zum Erstellen inhaltlich falscher Abgas-Prüfberichte veranlasste, gleichzeitig über den Angeklagten andere Personen mit der Fälschung der Prüfberichte, Fahrzeugscheine und Prüfplaketten beauftragte und das Geschäft insgesamt mit der abschließenden Übergabe der Fälschungsobjekte gegen Entgelt abwickelte. Demgegenüber bestand die Aufgabe des Angeklagten mit Ausnahme der genannten Fälle überwiegend darin, dem He. den Schlüssel für den Briefkasten des J. zu übergeben, damit jener dort die zu fälschenden Fahrzeugscheine einwerfen konnte. Auch im Übrigen beschränkte sich die Mitwirkung des Angeklagten im Wesentlichen darauf, die zu fälschenden Fahrzeugscheine an die Fälscher zu übergeben.
Soweit dem Angeklagten in der Einleitung zu den Tatschilderungen das Überlassen von Stempeln, Software, Berichtbögen und Prüfplaketten zur Last gelegt wird, findet dies bei den Feststellungen zu den einzelnen Fällen ebenfalls keine Entsprechung. So bleibt dem Senat die Überprüfung verwehrt, ob dies lediglich in der Richtung zu verstehen ist, dass der Angeklagte die etwa vom Mitangeklagten He. beschafften Fälscherutensilien lediglich weiterleitete oder ob er bei dem Beschaffungsakt selbst beteiligt war.
Insbesondere fehlt es in denjenigen Fällen, in denen sich die Tatbeteiligung des Angeklagten auf die Übergabe des Briefkastenschlüssels beschränkte, an konkreten Feststellungen zur Weiterleitung der vorgenannten Fälscherutensilien.
b) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die rechtsfehlerhafte Strafzumessung in den Fällen, in denen sich die Mitwirkung des Angeklagten auf die Übergabe des Briefkastenschlüssels beschränkte, die Straffindung in den übrigen Fällen beeinflusst hat. Um den nunmehr berufenen Tatrichter eine insgesamt neue und in sich stimmige Strafenbildung zu ermöglichen, hebt der Senat daher sämtliche Strafen auf.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 240
Bearbeiter: Karsten Gaede