HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 139
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 495/07, Beschluss v. 05.12.2007, HRRS 2008 Nr. 139
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 6. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Wegen der festgestellten inzwischen geänderten Haltung des Angeklagten zum Konsum von Alkohol nimmt der Senat hin, dass die Möglichkeit der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht erörtert worden ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 139
Bearbeiter: Karsten Gaede