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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 125

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 352/07, Beschluss v. 06.12.2007, HRRS 2008 Nr. 125


BGH 5 StR 352/07 - Beschluss vom 6. Dezember 2007 (LG Hamburg)

Wertpapierfälschung (Absicht, Wertpapiere als echt in den Verkehr zu bringen).

§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Ausgenommen sind die Feststellungen zum objektiven Tatablauf; insoweit wird die weitergehende Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wertpapierfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg. Der Senat nimmt hinsichtlich der Begründung auf den Beschluss im Verfahren 5 StR 476/07 vom heutigen Tage gegen den Mittäter Bezug. Die dort gemachten Ausführungen zu der unzureichenden Begründung der nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderlichen Absicht, die Wertpapiere als echt in den Verkehr zu bringen, gelten gleichermaßen für das hiesige Verfahren.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 125

Bearbeiter: Karsten Gaede