HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 553
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 114/07, Beschluss v. 10.05.2007, HRRS 2007 Nr. 553
Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. August 2006, soweit es diesen Angeklagten betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 553
Bearbeiter: Karsten Gaede