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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 553

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 114/07, Beschluss v. 10.05.2007, HRRS 2007 Nr. 553


BGH 5 StR 114/07 - Beschluss vom 10. Mai 2007 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. August 2006, soweit es diesen Angeklagten betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 553

Bearbeiter: Karsten Gaede