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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 544

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 101/07, Beschluss v. 09.05.2007, HRRS 2007 Nr. 544


BGH 5 StR 101/07 - Beschluss vom 9. Mai 2007 (LG Braunschweig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. November 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin ergänzt, dass nach "sexuellen Missbrauchs" jeweils die Worte "von Kindern" eingefügt werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 544

Bearbeiter: Karsten Gaede