HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 544
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 101/07, Beschluss v. 09.05.2007, HRRS 2007 Nr. 544
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. November 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin ergänzt, dass nach "sexuellen Missbrauchs" jeweils die Worte "von Kindern" eingefügt werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 544
Bearbeiter: Karsten Gaede