HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 316
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 553/06, Beschluss v. 30.01.2007, HRRS 2007 Nr. 316
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. August 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat weist auf Folgendes hin: Bei der Entscheidung, ob die den Angeklagten besonders beschwerende Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Zukunft zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesichts des nicht über aus großen Gewichts der festgestellten Anlasstat besonders zu beachten sein (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 62 Rdn. 6, § 67d Rdn. 6b und 6c m.w.N.).
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 316
Bearbeiter: Karsten Gaede