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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 306

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 497/06, Beschluss v. 30.01.2007, HRRS 2007 Nr. 306


BGH 5 StR 497/06 - Beschluss vom 30. Januar 2007 (LG Neuruppin)

Minder schwerer Fall der schweren räuberischen Erpressung (Revisibilität der Strafzumessung).

§ 250 Abs. 3 StGB; § 253 StGB; § 255 StGB; § 46 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 11. August 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StGB im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs. 2 StGB als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen bleibt der näher ausgeführten Sachrüge aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Der Strafausspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung jedoch nicht stand.

Die Strafrahmenwahl begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB abgelehnt hat, lassen die angemessene Berücksichtigung des Umstands, dass die - zudem wenig professionell ausgeführte - Tat nur knapp über das Versuchsstadium hinausgelangt ist, vermissen.

Der neue Tatrichter wird auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen, die allenfalls durch weitergehende, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen ergänzt werden dürfen, eine neue Strafe zu verhängen haben.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 306

Bearbeiter: Karsten Gaede