HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 67
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 475/06, Beschluss v. 28.11.2006, HRRS 2007 Nr. 67
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21. Juli 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Höhe der Tagessätze der in den Fällen 1 a, 1 b und 3 b verhängten Einzelgeldstrafen wird auf einen Euro festgesetzt (vgl. Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 3. November 2006).
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 67
Bearbeiter: Karsten Gaede