HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 799
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 362/06, Beschluss v. 06.09.2006, HRRS 2006 Nr. 799
Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Mai 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Die Annahme eines Rücktritts vom Versuch des Mordes ist im Blick auf die spontanen Äußerungen des Angeklagten über die Tat gegenüber drei Jugendlichen gerade noch hinnehmbar.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 799
Bearbeiter: Karsten Gaede