HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 795
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 318/06, Beschluss v. 22.08.2006, HRRS 2006 Nr. 795
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Februar 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel in Satz 2 der Entscheidung über den Adhäsionsantrag statt "Im Übrigen wird die Adhäsionsklage abgewiesen" lautet: "Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen" (vgl. BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 1).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 795
Bearbeiter: Karsten Gaede