HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 757
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 276/06, Beschluss v. 26.07.2006, HRRS 2006 Nr. 757
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 31. Januar 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Die festgesetzten Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 757
Bearbeiter: Karsten Gaede