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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 757

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 276/06, Beschluss v. 26.07.2006, HRRS 2006 Nr. 757


BGH 5 StR 276/06 - Beschluss vom 26. Juli 2006 (LG Chemnitz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 31. Januar 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Die festgesetzten Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 757

Bearbeiter: Karsten Gaede