HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 755
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 272/06, Beschluss v. 27.07.2006, HRRS 2006 Nr. 755
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass die Urteilsformel wie folgt ergänzt wird: Die von dem Angeklagten in Italien erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis 1:1 auf die Mindestverbüßungszeit der lebenslangen Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 755
Bearbeiter: Karsten Gaede