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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 755

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 272/06, Beschluss v. 27.07.2006, HRRS 2006 Nr. 755


BGH 5 StR 272/06 - Beschluss vom 27. Juli 2006 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass die Urteilsformel wie folgt ergänzt wird: Die von dem Angeklagten in Italien erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis 1:1 auf die Mindestverbüßungszeit der lebenslangen Freiheitsstrafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 755

Bearbeiter: Karsten Gaede