HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 747
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 217/06, Beschluss v. 11.07.2006, HRRS 2006 Nr. 747
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. November 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat sieht in der Strafzumessungserwägung im Fall II. 7, die maßgeblich auf Menge und Gefährlichkeit des Rauschgifts abstellt, keinen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 747
Bearbeiter: Karsten Gaede