HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 653
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 199/06, Beschluss v. 29.06.2006, HRRS 2006 Nr. 653
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 18. Januar 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag der Nebenklägerin H, ihr in der Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Da kein Fall des § 397a Abs. 1 StPO vorliegt (die Nebenklagebefugnis ergibt sich nicht aus § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 StPO, sondern aus § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c StPO), kommt § 397a Abs. 2 StPO zur Anwendung. Danach gilt hier: Eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist nicht erforderlich, § 397a Abs. 2 StPO (BGHR StPO § 397a Abs. 2 Prozesskostenhilfe 2; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 397a Rdn. 9).
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 653
Bearbeiter: Karsten Gaede