HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 878
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 106/06, Beschluss v. 13.07.2006, HRRS 2006 Nr. 878
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. Juni 2005 wird mit der Maßgabe als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, dass im Fall II. 27 der Urteilsgründe (Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr durch Entgegennahme von insgesamt 21.000 DM vom Zeugen Mö. im Zeitraum Sommer/Herbst 2001) eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten und im Fall II. 35 der Urteilsgründe (Einkommensteuerhinterziehung im Veranlagungszeitraum 1999) eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten festgesetzt wird (vgl. die Antragsschrift der Bundesanwaltschaft).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 878
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2007, 109
Bearbeiter: Karsten Gaede