HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 542
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 86/05, Beschluss v. 12.05.2005, HRRS 2005 Nr. 542
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. September 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
3. Die Staatskasse hat die dem Angeklagten durch die konkludent zurückgenommene Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
(zu 3.) Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie betreffend den Angeklagten E und betreffend den Mitangeklagten A Revision eingelegt hat, ihr Rechtsmittel hinsichtlich des Angeklagten E konkludent dadurch zurückgenommen, daß sie die Revision nur betreffend den Mitangeklagten A begründet hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 542
Bearbeiter: Karsten Gaede