HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 142
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 507/05, Beschluss v. 12.12.2005, HRRS 2006 Nr. 142
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 13. April 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ein Verstoß gegen das Verzögerungsverbot aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK liegt nicht vor. Mit den Fristenregelungen in §§ 229, 275 StPO wird den Anforderungen effektiver und fairer Strafrechtspflege mit gebotener zügiger Sachbearbeitung unter Berücksichtigung begrenzter, auf eine Fallvielzahl sachgerecht zu verteilender Justizressourcen generell sachgerecht Rechnung getragen. In ihrer Ausschöpfung wird allenfalls in außergewöhnlich gelagerten Einzelfällen eine beanstandenswerte Verfahrensverzögerung zu finden sein. Ein solcher ist im vorliegenden Fall - vor dem Hintergrund der Vollstreckung einstweiliger Unterbringung bis zur Urteilsverkündung von weniger als vier Monaten Dauer - unzweideutig nicht gegeben.
Auf der ausreichenden Grundlage der Beweisaufnahme lässt die Annahme der Voraussetzungen des § 63 StGB ohne gleichzeitige Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung nach § 67b StGB keinen Rechtsfehler erkennen, und zwar auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB). Auf diesen wird indes bei den anstehenden Entscheidungen nach § 67d StGB alsbald verstärkt Bedacht zu nehmen sein (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 62 Rdn. 6, § 67d Rdn. 6a und c m.w.N.). Dies gilt im Blick auf das nicht überaus große Gewicht der - freilich zahlreichen, gegen mehrere Personen gerichteten und die Befürchtung ge wichtigerer gemeingefährlicher Taten rechtfertigenden - Anlasstaten und auf den seit ihrer Begehung eingetretenen Zeitablauf. Mildere Maßnahmen im Rahmen von Weisungen gemäß § 68b StGB (vgl. auch UA S. 34) werden daher in nicht allzu ferner Zukunft anzustreben sein.
Zu einer von der üblichen Praxis abweichenden Verfahrensweise im Rahmen der Anwendung des § 349 Abs. 2 StPO besteht keine Veranlassung (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2005 - 5 StR 269/05 m.w.N.).
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 142
Externe Fundstellen: NStZ 2006, 296
Bearbeiter: Karsten Gaede