HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 140
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 481/05, Beschluss v. 14.12.2005, HRRS 2006 Nr. 140
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juni 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.
1. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils unterliegt durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken, soweit sich das Schwurgericht von einem Beginn der mit dem Messer geführten Tötungshandlungen bereits in der ersten Phase des Streits mit dem Opfer unmittelbar vor der Wohnungstür des Angeklagten überzeugt hat. Dies ist unter den gegebenen Umständen allein mit untersuchten Blutspuren des Opfers an der Tür und einem Hinweis auf die eigene - sonst im Urteil weitgehend als widerlegt erachtete - Einlassung des Angeklagten nicht ausreichend zu belegen. Der Senat vermag dem Urteil auch nicht zu entnehmen, dass ein solcher Messereinsatz von zwei zeugenschaftlich vernommenen Nachbarinnen bekundet worden wäre, die das Tatgeschehen partiell beobachtet haben.
Dieser sachlichrechtliche Beweiswürdigungsmangel berührt indes nicht den Schuldspruch. Angesichts der Feststellungen zur Gesamtheit der dem Opfer mit Tötungsvorsatz versetzten Messerstiche vor dem Hintergrund der ebenfalls rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Vortatgeschehen steht der Schuldspruch wegen nicht durch Notwehr gerechtfertigten, mit Angriffswillen verübten Totschlags auch unter der Voraussetzung eines Beginns der Tatausführung auf dem ersten Treppenabsatz unterhalb der Wohnung des Angeklagten nicht in Frage. Der Senat schließt zudem unter Berücksichtigung der aus dem Urteil ersichtlichen gesamten Beweislage aus, dass ein neues Tatgericht hierzu weitergehende Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten treffen könnte, so dass es bei dem unveränderten Schuldspruch - auf der Grundlage eingeschränkter Feststellungen - sein Bewenden haben kann.
2. Dies zieht indes die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Ihm hätte ein entsprechend eingeschränkter Schuldumfang zugrunde gelegt werden müssen. Dieser hebt sich von dem im angefochtenen Urteil angenommenen durch einen etwas späteren Tatbeginn ab, verbunden mit einem vorangegangenen intensiveren Angriff des Tatopfers auf den Angeklagten als Tatanlass.
Das neue Tatgericht wird der ihm obliegenden Strafrahmenbestimmung und der eigentlichen Strafzumessung diesen eingeschränkten Schuldumfang zugrunde zu legen haben. Der Aufhebung weiterer Feststellungen bedarf es nicht; zulässig sind allerdings ergänzende Feststellungen, die den sonstigen bisher rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht widersprechen.
Bei der Strafzumessung wird der Umstand, dass der Angeklagte "auch andere Lösungsmöglichkeiten für den Konflikt hätte finden können" (UA S. 23), schwerlich strafschärfend zu berücksichtigen sein (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 76a; Franke in MüKo-StGB § 46 Rdn. 87).
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 140
Bearbeiter: Karsten Gaede