HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 137
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 464/05, Beschluss v. 30.11.2005, HRRS 2006 Nr. 137
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juli 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts des geringen Gewichts der bislang von dem Beschuldigten begangenen Taten, die gerade noch die Erheblichkeitsschwelle im Sinne des § 63 StGB erreichen, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 62 StGB), dass bereits in naher Zukunft eine Entscheidung nach § 67d Abs. 2 oder 6 StGB zu treffen sein wird.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 137
Bearbeiter: Karsten Gaede