HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 938
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 434/05, Beschluss v. 01.11.2005, HRRS 2005 Nr. 938
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Mai 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die durch sein Rechtsmittels dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Im Übrigen wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 938
Bearbeiter: Karsten Gaede