HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 134
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 429/05, Beschluss v. 28.11.2005, HRRS 2006 Nr. 134
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. April 2005 wird nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Verzinsung der zuerkannten Entschädigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. September 2005 entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 134
Bearbeiter: Karsten Gaede