HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 132
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 422/05, Beschluss v. 13.12.2005, HRRS 2006 Nr. 132
Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Juni 2005 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen sexueller Nötigung verurteilt ist (vgl. BGH NJW 2000, 672, 673).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 132
Bearbeiter: Karsten Gaede