HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 131
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 403/05, Beschluss v. 12.10.2005, HRRS 2006 Nr. 131
1. Auf die Revision der Angeklagten H H gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. März 2005 wird das Verfahren im Fall II. 1 der Urteilsgründe gemäß § 206a StPO eingestellt. Die Angeklagte H ist demnach der Misshandlung von Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.
2. Die weitergehende Revision der Angeklagten H H und die Revision des Angeklagten M H gegen das vorgenannte Urteil werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten H H; im Übrigen haben die Beschwerdeführer die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Trotz des verjährungsbedingten Wegfalls der für Fall II. 1 gegen die Angeklagte H H verhängten Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von drei Monaten Freiheitsstrafe kann die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben, weil sie - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - angemessen ist (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 131
Bearbeiter: Karsten Gaede