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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 131

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 403/05, Beschluss v. 12.10.2005, HRRS 2006 Nr. 131


BGH 5 StR 403/05 - Beschluss vom 12. Oktober 2005 (LG Leipzig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Angeklagten H H gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. März 2005 wird das Verfahren im Fall II. 1 der Urteilsgründe gemäß § 206a StPO eingestellt. Die Angeklagte H ist demnach der Misshandlung von Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.

2. Die weitergehende Revision der Angeklagten H H und die Revision des Angeklagten M H gegen das vorgenannte Urteil werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten H H; im Übrigen haben die Beschwerdeführer die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Trotz des verjährungsbedingten Wegfalls der für Fall II. 1 gegen die Angeklagte H H verhängten Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von drei Monaten Freiheitsstrafe kann die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben, weil sie - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - angemessen ist (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 131

Bearbeiter: Karsten Gaede