HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 130
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 402/05, Beschluss v. 13.12.2005, HRRS 2006 Nr. 130
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 18. Mai 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass im Fall I 2 a der Urteilsgründe die Höhe eines Tagessatzes der verhängten Geldstrafe einen Euro beträgt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 130
Bearbeiter: Karsten Gaede