HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 598
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 74/04, Beschluss v. 22.04.2004, HRRS 2004 Nr. 598
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Für die demnächst zu treffenden Entscheidungen im Vollzug der Maßregel und über deren weitere Vollstreckung weist der Senat auf die Ausführungen des Landgerichts UA S. 32 hin.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 598
Bearbeiter: Karsten Gaede