HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 321
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 60/04, Beschluss v. 03.03.2004, HRRS 2004 Nr. 321
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Juni 2003 wird - unter Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist - nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Februar 2004 Bezug genommen.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 321
Bearbeiter: Karsten Gaede