HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 415
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 581/04, Beschluss v. 16.02.2005, HRRS 2005 Nr. 415
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 31. August 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, der Angeklagten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Im Hinblick auf die Besonderheiten des Falles wird auf die Möglichkeit der Aussetzung des Restes der Jugendstrafe nach Verbüßung eines Drittels der Strafe (§ 88 Abs. 2 JGG) hingewiesen.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 415
Bearbeiter: Karsten Gaede