HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 600
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 51/04, Beschluss v. 12.05.2004, HRRS 2004 Nr. 600
Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. September 2003 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Eine wechselseitige Auslagenerstattung findet nicht statt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 600
Bearbeiter: Karsten Gaede