HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 320
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 38/04, Beschluss v. 02.03.2004, HRRS 2004 Nr. 320
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Oktober 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Aus dem Verhältnis der Strafen zueinander entnimmt der Senat, daß im Fall II.2. der Urteilsgründe die Sicherstellung des Heroins mitbedacht wurde.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 320
Bearbeiter: Karsten Gaede