HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 397
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 341/04, Beschluss v. 10.11.2004, HRRS 2005 Nr. 397
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. März 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt an: In sogenannten Punktesachen empfiehlt es sich, bereits bei den Feststellungen zur Sache die einzelnen Taten durch eigene Gliederungsnummern zu kennzeichnen und diese in den folgenden Abschnitten, also in der Beweiswürdigung, in der rechtlichen Würdigung und in der Begründung der Strafzumessung durchgängig zu verwenden (vgl. BGH NStZ 1994, 400; BGH bei Kusch NStZ 1997, 72).
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 397
Bearbeiter: Karsten Gaede