HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 854
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 316/04, Beschluss v. 18.08.2004, HRRS 2004 Nr. 854
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26. Februar 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird klargestellt, daß auch die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 12. September 2002 einbezogen ist und daß die im Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 13. Februar 2003 angeordnete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten bleibt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 854
Bearbeiter: Karsten Gaede