HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 318
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 27/04, Beschluss v. 16.03.2004, HRRS 2004 Nr. 318
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. September 2003 nach § 349 Abs. 4 StPO dahingehend geändert, daß der Angeklagte wegen Steuerhehlerei in dreizehn Fällen verurteilt ist.
Das weitergehende Rechtsmittel wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Berichtigung des Schuldspruchs erfolgt wegen eines - bereits vom Landgericht erkannten und in den Urteilsgründen erörterten, aber nicht berichtigten - offensichtlichen Versehens.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 318
Bearbeiter: Karsten Gaede