HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1183
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 174/25, Beschluss v. 15.07.2025, HRRS 2025 Nr. 1183
Der Antrag des Angeklagten auf Entpflichtung von Rechtsanwältin P. aus K. und Beiordnung von Rechtsanwalt A. aus K. wird zurückgewiesen.
Dem Antragsschreiben des Angeklagten vom 28. Juni 2025 kann nicht entnommen werden, dass die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel vorliegen. Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu der bisherigen Pflichtverteidigerin gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. StPO wird nicht behauptet. Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, dass eine angemessene Verteidigung aus einem sonstigen Grund nicht gewährleistet ist (§ 143a Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. StPO). Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für einen konsensualen Verteidigerwechsel ersichtlich nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2021 ‒ 2 StR 81/21).
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1183
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede