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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1183

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 174/25, Beschluss v. 15.07.2025, HRRS 2025 Nr. 1183


BGH 4 StR 174/25 - Beschluss vom 15. Juli 2025

Zurückweisung eines Antrags auf Verteidigerwechsel.

§ 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entpflichtung von Rechtsanwältin P. aus K. und Beiordnung von Rechtsanwalt A. aus K. wird zurückgewiesen.

Gründe

Dem Antragsschreiben des Angeklagten vom 28. Juni 2025 kann nicht entnommen werden, dass die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel vorliegen. Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu der bisherigen Pflichtverteidigerin gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. StPO wird nicht behauptet. Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, dass eine angemessene Verteidigung aus einem sonstigen Grund nicht gewährleistet ist (§ 143a Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. StPO). Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für einen konsensualen Verteidigerwechsel ersichtlich nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2021 ‒ 2 StR 81/21).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1183

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede