HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 842
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 59/24, Beschluss v. 05.06.2024, HRRS 2024 Nr. 842
1. Die Anträge des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Wiedereinsetzung und gegen die „Frist zur Rücknahme der gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 4. August 2023 am 7. August 2023 eingelegten Revision“ zu gewähren, werden verworfen.
2. Die erneut erklärte Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos.
1. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil des Landgerichts Hagen vom 4. August 2023 mit Beschluss vom 12. März 2024 unter Verwerfung des weiter gehenden Rechtsmittels im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen zugunsten des Angeklagten aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Die Rechtsmittelrücknahme, die der Verteidiger bereits am 20. Februar 2024 gegenüber dem zum damaligen Zeitpunkt schon nicht mehr zuständigen Landgericht erklärt hatte und deren Weiterleitung an den Bundesgerichtshof unterblieben war, hat der Senat zudem mit Beschluss vom 24. April 2024 für gegenstandslos erklärt. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2024 beantragt der Angeklagte nunmehr, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist und sodann gegen die Versäumung der Frist zur Rücknahme der eingelegten Revision zu gewähren; zugleich erklärt der Verteidiger mit ausdrücklicher Ermächtigung des Angeklagten erneut die Zurücknahme der Revision.
2. Diese Rechtsmittelrücknahme ist ebenfalls gegenstandslos.
a) Im Nachgang zu dem Senatsbeschluss vom 12. März 2024, der die Teilrechtskraft des angefochtenen Urteils herbeigeführt hat, vermag diese Erklärung keine rechtliche Wirkung mehr zu entfalten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2023 - 1 StR 47/23 Rn. 2; Beschluss vom 10. Mai 2011 - 3 StR 72/11 Rn. 3).
Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten, die für diesen Fall die Anwendung von § 356a StPO hätte erwägen lassen können, war und ist nicht gegeben. Dies gilt bereits deshalb, weil der Senat das Urteil des Landgerichts Hagen rechtlich allein zugunsten des Angeklagten teilweise aufgehoben hat (§ 349 Abs. 4 StPO). Dass er die Maßregel der Unterbringung in der Entziehungsanstalt akzeptieren möchte, ist demgegenüber irrelevant. Zudem konnte der Senat bei seiner Revisionsentscheidung nur berücksichtigen, was ihm vorlag. Er hat rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass der Verteidiger die Rücknahmeerklärung vom 20. Februar 2024 bei dem unzuständigen Gericht eingereicht hat und diese nicht weitergeleitet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2008 - 1 StR 593/08 Rn. 5 mwN). Über den unterbliebenen Eingang beim Senat war der Verteidiger ausweislich seines Schriftsatzes vom 10. April 2024 informiert, so dass bereits deshalb auch kein Hinweis vor Erlass des Beschlusses vom 24. April 2024 veranlasst war.
b) Zudem scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Die hierauf zielenden Anträge des Angeklagten sind unzulässig. Die Zurücknahme der Revision ist keine im Sinne von § 44 Satz 1 StPO fristgebundene Handlung. Denn sie unterliegt weder gesetzlicher noch richterlicher Frist (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 44 Rn. 3; Schneider-Glockzin in KK-StPO, 9. Aufl., § 44 Rn. 1). Zudem kommt nach der unabänderlichen Entscheidung über die anhängig gebliebene Revision eine Wiedereinsetzung zur Nachholung der Rechtsmittelrücknahme ohnehin nicht in Betracht. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses möglich (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Mai 2023 - 3 StR 85/23 Rn. 3; Beschluss vom 23. August 2016 - 3 StR 125/16 Rn. 3).
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 842
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede