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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 703

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 474/23, Beschluss v. 10.04.2024, HRRS 2024 Nr. 703


BGH 4 StR 474/23 - Beschluss vom 10. April 2024 (LG Bochum)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. August 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafe im Fall II.1. der Urteilsgründe die Tagessatzhöhe auf einen Euro festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen tateinheitlich mit Herstellen kinderpornografischer Inhalte, wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung jugendpornografischer Schriften sowie wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Inhalte“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Die durch die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten veranlasste Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Strafkammer hat es allerdings im Rahmen des - im Übrigen rechtsfehlerfreien - Rechtsfolgenausspruchs versäumt, im Fall II.1. der Urteilsgründe, in dem sie eine Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt hat, die Tagessatzhöhe festzusetzen. Der Senat hat daher auf Antrag des Generalbundesanwalts in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Tagessatzhöhe auf den gesetzlichen Mindestsatz festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2016 - 4 StR 552/15, juris Rn. 3; Beschluss vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 703

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede