HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 518
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 97/22, Beschluss v. 11.04.2022, HRRS 2022 Nr. 518
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 27. Oktober 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken:
Dass die Strafkammer von einer unzutreffenden Strafrahmenobergrenze des § 315d Abs. 1 StGB ? 3 Jahre statt 2 Jahre Freiheitsstrafe ? ausgegangen ist, gefährdet den Bestand des Strafausspruchs nicht, da der Senat ausschließen kann, dass die verhängte Freiheitsstrafe darauf beruht.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 518
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß