HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1299
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 402/22, Beschluss v. 08.11.2022, HRRS 2022 Nr. 1299
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er seine notwendigen Auslagen und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Kontrolle stand. Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerhaft den Strafrahmen des § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG zugrunde gelegt. Hierauf beruht das Urteil aber nicht. Der Senat schließt mit Blick darauf, dass das Landgericht die - milde - Einheitsjugendstrafe vorrangig anhand des Erziehungsbedarfs des Angeklagten bemessen hat, aus, dass es bei Anwendung des zutreffenden Strafrahmens (§ 105 Abs. 3 Satz 1 JGG) auf eine geringere Strafe erkannt hätte.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1299
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede