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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 884

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 66/21, Beschluss v. 09.06.2021, HRRS 2021 Nr. 884


BGH 4 StR 66/21 - Beschluss vom 9. Juni 2021 (LG Essen)

Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers (Mitteilung eines zulässigen Anfechtungsziels).

§ 400 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. September 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Nebenklägerin, deren Bruder das Tatopfer des Totschlags war, wendet sich mit einer nicht ausgeführten Sachrüge gegen das Urteil.

Die Revision ist unzulässig, weil sich aus der Revisionsbegründung nicht ergibt, dass die Beschwerdeführerin ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgt. Im Hinblick auf diese Vorschrift kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer Nebenklagerevision grundsätzlich der Mitteilung, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten wird. Die von der Beschwerdeführerin hier erhobene allgemeine Sachrüge reicht dafür nicht aus (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 361/14 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 884

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner