HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 557
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 55/21, Beschluss v. 27.04.2021, HRRS 2021 Nr. 557
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 24. November 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die schriftlichen Urteilsgründe sind so zu fassen, dass die wesentlichen die Entscheidung tragenden Feststellungen und rechtlichen Erwägungen erkennbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2009 ? 1 StR 687/08, NStZ-RR 2009, 183 mwN). Dies gilt auch für die Darstellung der Vorstrafen. Es besteht daher in der Regel kein Anlass, in früheren Verurteilungen festgestellten Chatverkehr in seinem vollen Wortlaut in die Urteilsgründe aufzunehmen (UA S. 10-14 und 19-36). Stattdessen wäre es angezeigt gewesen, die die Vorverurteilungen tragenden Feststellungen, soweit diese für die Beurteilung der Schuld des Angeklagten im aktuellen Verfahren von Bedeutung sind, in gedrängter Form darzustellen.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 557
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner