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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 522

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 379/21, Beschluss v. 03.03.2022, HRRS 2022 Nr. 522


BGH 4 StR 379/21 - Beschluss vom 3. März 2022 (LG Bochum)

Besorgnis der Befangenheit (moralische Mitschuld); Beweiswürdigung (tatgerichtliche Wertung: Teilgeständnis).

§ 24 Abs. 2 StPO; § 261 StPO; Art. 6 EMRK

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. April 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1. Die Rüge einer Verletzung der „§§ 24 Abs. 2, 338 Nr. 3 StPO, Art. 6 Abs. 1 EMRK“ ist unbegründet. Die Zurückweisung des auf Äußerungen des Vorsitzenden im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung gegenüber der Mitangeklagten nach Abtrennung der bis dahin gegen sie und den Angeklagten gemeinsam geführten Hauptverhandlung gestützten Befangenheitsantrags des Angeklagten begegnet auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. Februar 2021 ? 1128/17, NJW 2021, 2947, keinen Bedenken.

Die Äußerungen des Vorsitzenden, die Kammer habe nicht darüber zu befinden, ob sie ? die Mitangeklagte ? eine „moralische Mitschuld“ am Tode des Säuglings trage, sowie sein erläuternder Hinweis, er gehe ? dem rechtsmedizinischen Sachverständigen folgend ? davon aus, dass E. durch den Angeklagten zu vier verschiedenen Zeitpunkten Rippenserienfrakturen zugefügt worden seien, begründen jenseits von Fragen der Zweckmäßigkeit moralischer Bewertungen in einem Strafverfahren nicht die Besorgnis, der Vorsitzende trete dem Angeklagten nicht mehr unvoreingenommen gegenüber.

Die mündlichen Ausführungen des Vorsitzenden zu den Ergebnissen der bis zur Abtrennung zur Urteilsverkündung gegen die Angeklagten gemeinsam durchgeführten Hauptverhandlung stimmen inhaltlich mit der den Verfahrensbeteiligten übersandten „vorläufigen Würdigung des bisherigen Beweisergebnisses der Beweisaufnahme“ vom 5. Februar 2021 überein und tragen erkennbar vorläufigen Charakter. Die mündliche Urteilsbegründung enthielt schließlich ? anders als das schriftliche Urteil in der Fallkonstellation, die dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. Februar 2021 ? 1128/17, NJW 2021, 2947 zugrunde lag ? keine nähere Feststellung oder Würdigung des dem Angeklagten zur Last liegenden Tötungsverbrechens zum Nachteil seines Sohnes.

2. Zwar erscheint die von der Revision beanstandete tatgerichtliche Wertung, der in der Hauptverhandlung schweigende Angeklagte habe durch die in seinem letzten Wort abgegebene Erklärung, sich den Ausführungen seiner Verteidiger anzuschließen, und durch seine Antwort auf die Frage des Vorsitzenden, ob das „alles so richtig sei“, ein Teilgeständnis abgelegt und eingeräumt, E. tödlich verletzt zu haben, trotz des dem Tatgericht durch § 261 StPO eingeräumten weiten Wertungsspielraums rechtlich bedenklich.

Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten aber auf eine Vielzahl von belastbaren Indizien gestützt und dabei auch berücksichtigt, dass er bereits unmittelbar nach der Tat gegenüber Rettungskräften behauptet hatte, seinen Sohn versehentlich verletzt zu haben. Bei dieser Sachlage schließt der Senat ein Beruhen des Urteils auf einem möglicherweise rechtsfehlerhaft angenommenen Teilgeständnis aus (§ 337 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 522

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß