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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 723

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 63/20, Beschluss v. 06.05.2020, HRRS 2020 Nr. 723


BGH 4 StR 63/20 - Beschluss vom 6. Mai 2020 (LG Münster)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 10. Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Wohnwagen auf der Parzelle 31 fest auf dem Boden ruhte und damit eine Hütte im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB war (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 4 StR 170/18, juris Rn. 12 f.) oder ob er auf Rädern stand und jederzeit bewegbar war. Denn schon allein der an den Wohnwagen angebaute Holzvorbau erfüllte die Voraussetzungen des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 723

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner