HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 723
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 63/20, Beschluss v. 06.05.2020, HRRS 2020 Nr. 723
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 10. Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Wohnwagen auf der Parzelle 31 fest auf dem Boden ruhte und damit eine Hütte im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB war (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 4 StR 170/18, juris Rn. 12 f.) oder ob er auf Rädern stand und jederzeit bewegbar war. Denn schon allein der an den Wohnwagen angebaute Holzvorbau erfüllte die Voraussetzungen des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 723
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner