HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 821
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 154/20, Beschluss v. 19.05.2020, HRRS 2020 Nr. 821
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die Revision ist unzulässig. Nach § 345 Abs. 2 StPO ist die Revisionsbegründungsschrift von einem Rechtsanwalt eigenhändig zu unterzeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 1991 - 1 StR 462/91). Daran fehlt es hier. Das Faxschreiben des Verteidigers vom 25. Oktober 2019 enthält lediglich eine maschinenschriftliche Namensangabe.
Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist vom Amts wegen kommt nicht in Betracht. Zwar trifft den Angeklagten an dem Versäumnis ersichtlich kein Verschulden. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist jedoch nur zulässig, wenn die versäumte Handlung nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO). Eine formgerechte Revisionsbegründung liegt indes bis heute nicht vor.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 821
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner