HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 699
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 7/19, Beschluss v. 15.05.2019, HRRS 2019 Nr. 699
1. Auf die Revision des Angeklagten P. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2018 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen III. 3. 15 und III. 3. 17 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in 13 Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig ist;
c) das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass der Angeklagte in Höhe von 243.600 € als Gesamtschuldner haftet.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „banden- und gewerbsmäßigen“ Diebstahls in 13 Fällen, versuchten „banden- und gewerbsmäßigen“ Diebstahls in vier Fällen, unerlaubten Entfernens vom Unfallort, Urkundenfälschung in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung und wegen versuchter Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchter Urkundenunterdrückung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es gegen den Angeklagten die Einziehung „eines dem Wert des Erlangten entsprechenden Geldbetrages“ von 243.600 €, davon in Höhe von 43.200 € als Gesamtschuldner, angeordnet und weitere Einziehungsentscheidungen getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Einstellung des Verfahrens sowie zu Änderungen des Schuldspruchs und der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall III. 3. 15 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung und im Fall III. 3. 17 wegen versuchter Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchter Urkundenunterdrückung verurteilt worden ist. Aus den bislang getroffenen Feststellungen ergibt sich nicht, dass die angebrachten Kennzeichen (Fall III. 3. 15) bzw. die anzubringenden Kennzeichen (Fall III. 3. 17) Urkundenqualität im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB besaßen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 4 StR 593/18, NStZ-RR 2019, 125 f. mwN). Zudem hat das Landgericht im Fall III. 3. 17, bei dem es den Strafrahmen des § 267 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gebracht hat, nicht geprüft, ob mit Blick auf die Nichtvollendung der Tat bereits die Regelwirkung des § 267 Abs. 3 StGB entfällt.
Die Teileinstellung hat den Entfall des Schuldspruchs wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung und wegen versuchter Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchter Urkundenunterdrückung und der hierfür verhängten Einzelstrafen (Freiheitsstrafe von sechs Monaten im Fall III. 3. 15 und Geldstrafe von 90 Tagessätzen im Fall III. 3. 17) zur Folge. Die Gesamtfreiheitsstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden 18 Einzelstrafen (Freiheitsstrafen von drei Jahren sechs Monaten, drei Jahren drei Monaten, fünfmal drei Jahren, fünfmal zwei Jahren, einem Jahr neun Monaten und viermal einem Jahr sowie eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen) aus, dass die Strafkammer ohne die Einzelstrafen für die eingestellten Taten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hat jedoch den Schuldspruch im Hinblick auf die Taten des (versuchten) schweren Bandendiebstahls nach § 244a StGB entsprechend der gesetzlichen Überschrift der Strafvorschrift berichtigt.
3. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen war dahin abzuändern, dass der Angeklagte hinsichtlich des gesamten Einziehungsbetrags von 243.600 € als Gesamtschuldner haftet, da sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dass neben dem Angeklagten weitere Mittäter Mitverfügungsgewalt an der Tatbeute erlangten (vgl. BGH, Urteile vom 13. September 2018 - 4 StR 174/18, NStZ-RR 2019, 14, 16; vom 4. Oktober 3 4 5 2018 - 3 StR 251/18, juris Rn. 29; Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 StR 245/18, juris Rn. 10).
4. Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den nach der Teileinstellung verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 699
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner