HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 584
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 655/19, Beschluss v. 26.03.2020, HRRS 2020 Nr. 584
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. September 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dass die Urteilsgründe widersprüchliche Angaben zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten enthalten (UA 7, 8, 14 und 16), stellt die Unterbringungsanordnung nicht in Frage. Denn der Senat vermag dem Gesamtzusammenhang noch zu entnehmen, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten jedenfalls sicher im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 584
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner