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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1196

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 654/19, Beschluss v. 25.08.2020, HRRS 2020 Nr. 1196


BGH 4 StR 654/19 - Beschluss vom 25. August 2020

Verwerfung der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit als unzulässig.

§ 26 Abs. 2 StPO; § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Ablehnungen der Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible sowie der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel und der Richter am Bundesgerichtshof Bender, Rommel und Dr. Quentin wegen Besorgnis der Befangenheit werden als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Befangenheitsanträge des Angeklagten haben keinen Erfolg.

Der Angeklagte hat keinen Grund zur Ablehnung im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO angegeben. Das Vorbringen erschöpft sich auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Schreibens des Angeklagten vom 14. Juli 2020 im Wesentlichen in bloßen Wiederholungen früherer Befangenheitsanträge, über die der Senat bereits entschieden hat, und in Behauptungen sowie eigenen Bewertungen, die zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet sind. Beides steht dem gänzlichen Fehlen einer Begründung gleich (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 1 StR 7/15; Beschluss vom 10. Juli 2014 - 3 StR 262/14, NStZ 2014, 725 f.; Beschluss vom 1 2 15. November 2012 - 3 StR 239/12, NStZ-RR 2013, 153). Im Übrigen fehlt es an einer dem Gesetz entsprechenden Glaubhaftmachung (§ 26 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1196

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner