HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1017
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 654/19, Beschluss v. 25.06.2020, HRRS 2020 Nr. 1017
Die Ablehnungen der Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel sowie der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin, Dr. Paul und Cierniak wegen Besorgnis der Befangenheit werden als unzulässig verworfen.
Die Ablehnungsgesuche haben keinen Erfolg. Sie sind unzulässig, weil der Angeklagte keinen Grund zur Ablehnung im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO angegeben hat.
Eine bloße Wiederholung der Ablehnung aus demselben Grund ist unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 1 StR 7/15; Siolek in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 26a Rn. 20; KK-StPO/Scheuten, 8. Aufl., § 26a Rn. 2; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 26a Rn. 4b; BTDrucks. IV/178 S. 35). Soweit der Angeklagte die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof und die Beisitzer ablehnt, weil ihm der interne Geschäftsverteilungsplan nicht übersandt worden sei bzw. Auskunftsersuche nicht beantwortet worden seien, stützt sich die erneute Ablehnung inhaltlich auf denselben Grund wie im Ablehnungsgesuch vom 30. April 2020, das bereits teils als unzulässig und teils als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Im Übrigen war das Vorbringen des Angeklagten zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet, was dem gänzlichen Fehlen einer Begründung nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO gleichsteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2014 - 3 StR 262/14, NStZ 2014, 725 f.; vom 15. November 2012 - 3 StR 239/12, NStZ-RR 2013, 153; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 26a Rn. 4a mwN). Denn es erschöpft sich in Umständen, auf welche die abgelehnten Richter ersichtlich keinen Einfluss haben. Zudem ist Richter am Bundesgerichtshof Cierniak zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten nicht berufen und Richter am Bundesgerichtshof Dr. Paul nicht mehr Mitglied des Senats.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1017
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2020, 284
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner