HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 899
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 654/19, Beschluss v. 12.05.2021, HRRS 2021 Nr. 899
Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 11. November 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge vom 20. November 2020 hat keinen Erfolg. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 899
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner