HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 698
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 53/19, Beschluss v. 15.05.2019, HRRS 2019 Nr. 698
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat sich im Fall II.1 der Urteilsgründe zwar nicht ausdrücklich mit den Voraussetzungen des Vorliegens eines minder schweren Falles des § 224 StGB unter dem Gesichtspunkt einer - hier festgestellten - Tatprovokation im Sinne des § 213 1. Alt. StGB durch das Opfer auseinandergesetzt, was sich aber nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist. Diese Prüfung war hier ausnahmsweise entbehrlich angesichts der vom Landgericht herangezogenen gravierenden strafschärfenden Umstände (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 3 StR 206/12, NStZ-RR 2012, 308 und vom 27. März 2012 - 5 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 277). Der Angeklagte war zur Tatzeit nicht nur erheblich wegen einschlägiger Taten vorbestraft, sondern er stand wegen einer solchen Tat zudem unter laufender Bewährung. Die Folgen für das Opfer waren erheblich. Dass der Angeklagte vom Tatopfer kurz vor der Tat erheblich beleidigt und dadurch zur Tat provoziert wurde, hat das Landgericht dem Angeklagten sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Bemessung der Strafe zugute gebracht.
Dem Gesamtzusammenhang der Urteilgründe ist zur Tat II. 2 noch hinreichend zu entnehmen, dass der Angeklagte jedenfalls nicht freiwillig von einer weiteren Tatbegehung Abstand nahm, ein Rücktritt von der versuchten Körperverletzung zum Nachteil des Polizeibeamten deshalb auszuschließen ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 698
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner