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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 823

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 344/19, Beschluss v. 19.05.2020, HRRS 2020 Nr. 823


BGH 4 StR 344/19 - Beschluss vom 19. Mai 2020 (LG Freiburg)

Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig.

§ 356a Satz 2 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Ergibt sich die Einhaltung der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht ohne Weiteres aus den aktenkundigen Umständen, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags auch, dass der Antragsteller vorträgt, wann das Hindernis entfallen ist.

Entscheidungstenor

Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nach § 356a Satz 2 StPO wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 26. Februar 2019 mit Beschluss vom 9. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 13. März 2020 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 356a Satz 2 StPO beantragt.

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zulässig erhoben, weil der Antragsteller nicht mitteilt, wann ihm das Schreiben des Bundesverfassungsgerichts zugegangen ist, in dem er auf die Notwendigkeit der Erhebung einer Anhörungsrüge hingewiesen wurde. Ergibt sich die Einhaltung der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht ohne Weiteres aus den aktenkundigen Umständen, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags auch, dass der Antragsteller vorträgt, wann das Hindernis entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - 4 StR 556/13 Rn. 8 mwN). Schließlich fehlt es auch an der erforderlichen Glaubhaftmachung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO).

2. Damit ist auch die Anhörungsrüge unzulässig. Denn die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO ist nicht gewahrt.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Rüge auch unbegründet, gewesen wäre. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat das Revisionsvorbringen in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 ? 1 StR 82/14 Rn. 9).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 823

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner