HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1154
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 309/19, Beschluss v. 10.09.2019, HRRS 2019 Nr. 1154
1. Das Verfahren gegen den Angeklagten wird eingestellt.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten am 22. März 2019 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Während des Revisionsverfahrens ist der Angeklagte am 16. Juli 2019 verstorben.
Das Verfahren gegen den Angeklagten ist gemäß § 206a StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2.Oktober 2008 - 1 StR 388/08, NStZ-RR 2009, 21; vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108,111 f.). Damit ist das angefochtene Urteil, soweit es ihn betrifft, gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2019 - 5 StR 556/18, juris, Rn. 2; vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Für eine Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse besteht hier kein Anlass, zumal das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2018 - 2 StR 360/18, juris, Rn. 3; vom 24. Mai 2018 - 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294; vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160).
Die Erstattung der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2012 - 4 StR 252/12, NStZ-RR 2012, 359[Ls]); in der Beschlussformel ist dies nicht besonders auszusprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 StR 248/14, juris, Rn. 3).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1154
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner